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Keine Arbeit: Müssen fehlende Stunden kompensiert werden?

Ich (40, w.) arbeite 80% in einem kleinen Dienstleistungsbetrieb. Seit dem Sommer haben wir wegen Corona weniger Aufträge, sodass wir oft früher nach Hause geschickt werden. Dadurch habe ich zahlreiche Fehlstunden. Der Chef will aber keine Kurzarbeit beantragen. Er will die Fehlstunden mit 3 Ferientagen verrechnen, da ich Anfang Jahr in den Ferien einen Unfall erlitten habe und während 3 Ferientagen arbeitsunfähig geschrieben wurde.
Diese Anordnung Ihres Chefs ist nicht zulässig. Das unternehmerische Risiko, dass nicht genügend Aufträge und damit nicht genügend Arbeit vorhanden ist, darf ein Arbeitgeber nicht an die Arbeitnehmer überwälzen. Der Arbeitgeber befindet sich dann in einem sogenannten «Annahmeverzug» (Art. 324 OR).

Die Folgen des Annahmeverzugs
Die Folgen des Annahmeverzugs sind einerseits, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, obwohl die Arbeit nicht geleistet wurde. Die Zeit gilt als geleistete Arbeitszeit. Deshalb ist es nicht zulässig, diese Zeit als Ferienzeit oder Minuszeit zu erfassen. Es lag nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers, dass die Arbeit nicht geleistet werden konnte. Die Ursache lag in der Risikosphäre des Arbeitgebers (in Ihrem Fall war es die schlechte Auftragslage, es können aber auch andere Ursachen sein wie Stromausfall etc.).
Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer sich anrechnen lassen, was er wegen dieser Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat. Zu denken wäre z. B. an Einsparungen von Arbeitswegkosten, wenn über mehrere Tage die Arbeit nicht geleistet werden könnte. Das ist bei Ihnen aber sicher nicht der Fall, wenn Sie jeweils früher nach Hause geschickt worden sind.

Nicht zweimal den Lohn kassieren
Bei sehr langen Zeitspannen des Annahmeverzugs, wie zum Beispiel bei einer Freistellung nach einer Kündigung, muss sich der Arbeitnehmer auch anrechnen lassen, was er an einer anderen Arbeitsstelle verdient oder verdienen könnte. Ein freigestellter Arbeitnehmer kann also nicht zweimal den Lohn beanspruchen, sondern ist im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet, nach einer neuen Stelle mit einem möglichst frühen Stellenantritt zu suchen.

Ferienfähigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit?
Sie waren während drei Ferientagen infolge eines Unfalls arbeitsunfähig geschrieben. Deshalb wurden offenbar diese Tage nicht als Ferien angerechnet. Das ist grundsätzlich korrekt. Denn in der Regel fehlt der Erholungszweck, wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

In seltenen Fällen kann aber die Ferienfähigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit bestehen. Zu denken ist an den Berufsmusiker, der sich einen Finger gebrochen hat. Er kann zwar nicht mehr sein Instrument spielen und ist deswegen arbeitsunfähig, aber er kann sehr wohl die Ferien noch so weit geniessen, dass er sich erholen kann. In Ihrem Fall müsste deshalb abgeklärt werden, ob Sie trotz ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit in der Lage waren, sich zu erholen.

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 23.12.2020.
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