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Schäden an der Mietwohnung - was ist zu beachten?

Der Mieter meiner 3,5-Zimmer-Wohnung hat den Mietvertrag ge­kündigt. Nach seinem Auszug musste ich feststellen, dass es auf dem Parkettboden zu einem Was­serschaden gekommen war. Zu­dem sind zahlreiche, nicht zuge-spachtelte Bohr- und Dübellöcher an den Wänden sichtbar. Was muss ich beachten, damit ich die Schä­den nicht selbst tragen muss?

In welchem Zustand muss die Miet­wohnung zurückgegeben werden?
Der Mieter hat die Mietwohnung am Ende der Mietzeit in dem Zustand zu­rückzugeben, der sich aus dem ver­tragsgemässen Gebrauch ergibt. Nutzt der Mieter die Mietwohnung in kor­rekter Weise, hat er für die normalen Abnützungen nicht einzustehen, da diese bereits im Mietzins einkalkuliert sind. Wenn allerdings Wertverminderungen nicht auf die normale Abnüt­zung zurückzuführen sind, beispiels­weise bei übermässiger Abnützung oder bei Schäden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten. Ob die Ab­nützung noch «normal» ist, hängt un­ter anderem davon ab, welcher Ge­brauch im Vertrag vereinbart wurde oder allgemein erwartet werden kann.

Was ist bei der Rückgabe zu beach­ten?
Bei der Rückgabe der Mietwohnung ist wichtig, dass die Vermieterin Folgen­des besonders berücksichtigt: Sie muss den Zustand der Mietwohnung prüfen und Schäden oder übermässi­ge Abnützung (also «Mängel»), für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. «Sofort» bedeutet in­nert zwei bis drei Werktagen – je frü­her, desto besser. Eine Ausnahme da­von gilt bei Mängeln, die bei einer üblichen Prüfung nicht erkennbar wa­ren (sogenannte versteckte Mängel). Entdeckt die Vermieterin später noch versteckte Mängel, muss sie auch die­ se dem Mieter sofort melden. Die Män­gel müssen überdies hinreichend prä­zise benannt werden. Pauschale Verweise wie zum Beispiel «Unord­nung im Garten» genügen für die kor­rekte Mitteilung der Mängel nicht. Versäumt die Vermieterin eine ent­sprechende Mitteilung, verliert sie ihre Ansprüche und muss den Scha­den selbst tragen.

In welcher Form hat die Mitteilung zu erfolgen?
Da die Vermieterin vom Mieter eine übermässige Abnützung oder Schä­den ersetzt haben möchte, müsste sie im Falle einer allfälligen Streitigkeit nachweisen, dass sie die Mängel dem Mieter sofort und genügend präzise mitgeteilt hat. Will sie auf Nummer si­cher gehen, teilt sie die Mängel mittels eingeschriebenen Briefes mit. Geht aus einem Wohnungsübergabeprotokoll hervor, für welche Mängel der Mieter haften soll, gilt auch dies als förmliche Mitteilung, sofern das Protokoll dem Mieter zum Beispiel im Anschluss an die Rückgabe übergeben oder zugesandt wird. Auch hier wird aufgrund von Beweisrisiken empfoh­len, sich die Übergabe quittieren zu lassen oder die Sendung eingeschrie­ben aufzugeben.

Schlussfolgerung
Im eingangs umschriebenen Sachver­halt ist der Wasserschaden auf dem Parkettboden wohl selten auf eine nor­male Abnützung zurückzuführen. Auch Bohr- und Dübellöcher in den Wänden stellen in der Regel nur dann eine normale Abnützung dar, wenn sie fachgerecht zugespachtelt wurden und nicht allzu zahlreich sind. Wenn Sie die Schäden dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt haben (z. B. durch Zusendung des Wohnungsübergabeprotokolls, in dem ersichtlich ist, dass der Mieter für den Wasserschaden und die nicht zugespachtelten Dübellöcher haftet), können Sie die Schäden auf Kosten des Mieters beheben lassen. Ist der Mieter trotzdem nicht bereit, zu zahlen, sind weitere vom Einzelfall ab­hängige rechtliche Schritte erforderlich (Betreibung, Schlichtungsgesuch usw.), um die Forderung durchsetzen zu kön­nen.

Kaja Vogler, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 11. April 2024.
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