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Strafbefehl erhalten - was passiert nun?

Ich habe einen Strafbefehl erhalten wegen einer Verkehrsregel­verletzung. Kann ich dagegen etwas unternehmen und wenn ja, was? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?
Bei Delikten im Strassenverkehr handelt es sich oft um sogenannte «Massendelikte». Anstelle eines aufwändigen ordentlichen Strafverfahrens kommt hier vor allem das Strafbefehlsverfahren zum Zug. Strafbefehle sind allerdings nur bei Bussen oder Geldstrafen von höchstens 180 Tagessätzen beziehungsweise Freiheitsstrafen von höchstens sechs Monaten möglich.

Strafbefehl als Urteilsvorschlag
Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei einem Strafbefehl bloss um einen Urteilsvorschlag handelt. Nur, wenn die beschuldigte Person nicht innert Frist von zehn Tagen Einsprache erhebt, wird der Strafbefehl zum vollstreckbaren Urteil. Wird hingegen fristgemäss Einsprache erhoben, folgen weitere Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere ist mit (weiteren) Einvernahmen der Beteiligten zu rechnen. Demnach lohnt es sich nach Erhalt des Strafbefehls genau hinzuschauen und bei Zweifeln am Vorwurf vorsorglich rechtzeitig Einsprache zu erheben.Die beschuldigte Person hat die Einsprache nicht zu begründen und kann diese auch bis zu einem gewissen Verfahrensstand wieder zurückziehen. Zu beachten ist jedoch, dass wenn an einer Einsprache festgehalten wird, die Strafbehörde nicht an den alten Strafbefehl gebunden ist. Das bedeutet, dass wenn nach erneuter Prüfung des Sachverhalts eine höhere Strafe angezeigt ist, diese nachträglich verschärft werden kann.

Eintrag im Strafregister
Sanktioniert der Strafbefehl ein Vergehen, so erfolgt eine Eintragung ins Strafregister. Handelt es sich bei der Tat hingegen um eine Übertretung, erfolgt nur dann ein Eintrag, wenn die verhängte Busse mehr als 5000 Franken beträgt.

Administrativverfahren
Bei Verkehrsregelverletzungen kann nebst dem Strafverfahren zusätzlich ein Administrativverfahren geführt werden. Die beiden Verfahren laufen regelmässig gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander. Als Administrativmassnahme kommt beispielsweise eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug infrage. Wo bei einfachen Verkehrsregelverlet­zungen noch auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden kann, führen grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Artikel 90, Absatz zwei bis vier des Strassenverkehrsgesetzes, grundsätzlich zwingend zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten. Es kommt hierbei jedoch auf die Verhältnisse im Einzelfall an – insbesondere allfällige frühere Verfehlungen.

Versicherungsausschluss möglich
Ist bei einer Verkehrsregelverletzung zusätzlich ein Personen- und/oder Sachschaden entstanden, sind zudem versicherungsrechtliche Überlegungen anzustellen. Zieht die beschuldigte Person in einem solchen Fall in Betracht, den Strafbefehl zu akzeptieren, sollte sie sich vorher über die geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen des Haftpflichtversicherers informieren. Ansprüche aus vorsätzlich verursachten Schäden werden darin regelmässig wegbedungen. Das kann zur Folge haben, dass die Haftpflichtversicherung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls wegen vorsätzlicher Tatbegehung ihre Leistung verweigert.

Jasmin Troxler, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 28. September 2023.
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