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Welche Feiertage muss der Arbeitgeber bezahlen?

Unsere Tochter hat ihre Lehre begonnen. Offenbar muss sie am 1.11. und 8.12. arbeiten, da dies keine bezahlten Feiertage seien. Sie hat eine Liste erhalten mit acht kantonalen Feiertagen sowie dem 1. August, die bezahlt sind. Die übrigen sind nicht bezahlt. Darf an nichtbezahlten kantonalen Feiertagen gearbeitet werden? Wie sieht die Regelung für Azubis aus?
Ihre Fragen sind verständlich, denn das Nebeneinander von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Feiertagen ist nicht einfach zu verstehen. Deshalb erkläre ich zuerst das System der Feiertage in der Schweiz aus arbeitsrechtlicher Sicht: Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes können die Kantone höchstens acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Nebst diesen kantonalen Feiertagen ist der Bundesfeiertag in der gesamten Schweiz dem Sonntag gleichgestellt. Insgesamt gibt es deshalb arbeitsgesetzlich neun Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind.

Weil es sich arbeitsrechtlich um «Sonntage» handelt, darf an diesen Tagen nicht gearbei­tet werden (bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung). Diese Feiertage sind bezahlt, wenn der Arbeitnehmer im Monats­lohn angestellt ist und der Feiertag auf einen vertragli­chen Arbeitstag fällt. Gegen­über Angestellten im Stunden­lohn besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Feiertage zu entschädigen (ausgenommen 1. August). Dazu braucht es eine vertragliche Regelung, zB. in Gesamtarbeitsverträgen.

Nebst diesen acht den Sonnta­gen gleichgestellten Feiertagen können die Kantone weitere Feiertage definieren. So sind z.B. in Ihrem Wohnsitzkanton Luzern gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz der Oster­montag und der Pfingstmontag zwar kantonale Feiertage, aber keine öffentlichen Ruhetage, die nach Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt sind.

Grundsätzliche Arbeitspflicht
Deshalb ist es auch erlaubt, dass an diesen Tagen gearbei­tet wird und gewisse Geschäfte geöffnet haben (z.B. Shoppingcenter am Ostermontag). Weil grundsätzlich eine Arbeits­pflicht an diesen Tagen be­steht, sind diese Feiertage nicht bezahlt. Wenn ein gesetzlicher Feiertag, der gemäss Arbeits­gesetz den Sonntagen gleich­gestellt ist, in die Ferien fällt, so ist dieser Tag bei der Fe­rienberechnung nicht zu berücksichtigen. Dabei ist aber wieder entscheidend, ob der Feiertag auf einen Arbeitstag gemäss Arbeitsver­trag gefallen wäre.

Zu Ihren Fragen: Der 1. August ist bezahlt. Die acht bezahlten kantonalen Feierta­ge («Sonntage» nach Arbeits­gesetz) sind in den kantonalen Gesetzen geregelt. Weil die weiteren kantonalen Feiertage keine Sonntage im Sinne des Arbeitsgesetzes sind, darf an diesen Tagen gearbeitet wer­den. Der Kanton kann aber in seinem Gesetz an diesen Tagen bestimmte Tätigkeiten verbie­ten (wie z.B. Sportveranstal­tungen). Die Auszubildenden unter­stehen bei den Feiertagen den gleichen Regelungen. Erwäh­nenswert ist das grundsätzliche Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit für Jugendliche. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Sonntags- und Nacht­arbeit zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist (z.B. in einer Bäckerei).

Raetus Cattelan, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 12. Oktober 2023.
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