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Welche Feiertage muss der Arbeitgeber bezahlen?
Unsere Tochter hat ihre Lehre begonnen. Offenbar muss sie am 1.11. und 8.12. arbeiten, da dies keine bezahlten Feiertage seien. Sie hat eine Liste erhalten mit acht kantonalen Feiertagen sowie dem 1. August, die bezahlt sind. Die übrigen sind nicht bezahlt. Darf an nichtbezahlten kantonalen Feiertagen gearbeitet werden? Wie sieht die Regelung für Azubis aus?
Ihre Fragen sind verständlich, denn das Nebeneinander von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Feiertagen ist nicht einfach zu verstehen. Deshalb erkläre ich zuerst das System der Feiertage in der Schweiz aus arbeitsrechtlicher Sicht: Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes können die Kantone höchstens acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Nebst diesen kantonalen Feiertagen ist der Bundesfeiertag in der gesamten Schweiz dem Sonntag gleichgestellt. Insgesamt gibt es deshalb arbeitsgesetzlich neun Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind.
Weil es sich arbeitsrechtlich um «Sonntage» handelt, darf an diesen Tagen nicht gearbeitet werden (bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung). Diese Feiertage sind bezahlt, wenn der Arbeitnehmer im Monatslohn angestellt ist und der Feiertag auf einen vertraglichen Arbeitstag fällt. Gegenüber Angestellten im Stundenlohn besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Feiertage zu entschädigen (ausgenommen 1. August). Dazu braucht es eine vertragliche Regelung, zB. in Gesamtarbeitsverträgen.
Nebst diesen acht den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Kantone weitere Feiertage definieren. So sind z.B. in Ihrem Wohnsitzkanton Luzern gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz der Ostermontag und der Pfingstmontag zwar kantonale Feiertage, aber keine öffentlichen Ruhetage, die nach Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt sind.
Grundsätzliche Arbeitspflicht
Deshalb ist es auch erlaubt, dass an diesen Tagen gearbeitet wird und gewisse Geschäfte geöffnet haben (z.B. Shoppingcenter am Ostermontag). Weil grundsätzlich eine Arbeitspflicht an diesen Tagen besteht, sind diese Feiertage nicht bezahlt. Wenn ein gesetzlicher Feiertag, der gemäss Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt ist, in die Ferien fällt, so ist dieser Tag bei der Ferienberechnung nicht zu berücksichtigen. Dabei ist aber wieder entscheidend, ob der Feiertag auf einen Arbeitstag gemäss Arbeitsvertrag gefallen wäre.
Zu Ihren Fragen: Der 1. August ist bezahlt. Die acht bezahlten kantonalen Feiertage («Sonntage» nach Arbeitsgesetz) sind in den kantonalen Gesetzen geregelt. Weil die weiteren kantonalen Feiertage keine Sonntage im Sinne des Arbeitsgesetzes sind, darf an diesen Tagen gearbeitet werden. Der Kanton kann aber in seinem Gesetz an diesen Tagen bestimmte Tätigkeiten verbieten (wie z.B. Sportveranstaltungen). Die Auszubildenden unterstehen bei den Feiertagen den gleichen Regelungen. Erwähnenswert ist das grundsätzliche Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit für Jugendliche. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Sonntags- und Nachtarbeit zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist (z.B. in einer Bäckerei).
Raetus Cattelan, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 12. Oktober 2023.
Weil es sich arbeitsrechtlich um «Sonntage» handelt, darf an diesen Tagen nicht gearbeitet werden (bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung). Diese Feiertage sind bezahlt, wenn der Arbeitnehmer im Monatslohn angestellt ist und der Feiertag auf einen vertraglichen Arbeitstag fällt. Gegenüber Angestellten im Stundenlohn besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Feiertage zu entschädigen (ausgenommen 1. August). Dazu braucht es eine vertragliche Regelung, zB. in Gesamtarbeitsverträgen.
Nebst diesen acht den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Kantone weitere Feiertage definieren. So sind z.B. in Ihrem Wohnsitzkanton Luzern gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz der Ostermontag und der Pfingstmontag zwar kantonale Feiertage, aber keine öffentlichen Ruhetage, die nach Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt sind.
Grundsätzliche Arbeitspflicht
Deshalb ist es auch erlaubt, dass an diesen Tagen gearbeitet wird und gewisse Geschäfte geöffnet haben (z.B. Shoppingcenter am Ostermontag). Weil grundsätzlich eine Arbeitspflicht an diesen Tagen besteht, sind diese Feiertage nicht bezahlt. Wenn ein gesetzlicher Feiertag, der gemäss Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt ist, in die Ferien fällt, so ist dieser Tag bei der Ferienberechnung nicht zu berücksichtigen. Dabei ist aber wieder entscheidend, ob der Feiertag auf einen Arbeitstag gemäss Arbeitsvertrag gefallen wäre.
Zu Ihren Fragen: Der 1. August ist bezahlt. Die acht bezahlten kantonalen Feiertage («Sonntage» nach Arbeitsgesetz) sind in den kantonalen Gesetzen geregelt. Weil die weiteren kantonalen Feiertage keine Sonntage im Sinne des Arbeitsgesetzes sind, darf an diesen Tagen gearbeitet werden. Der Kanton kann aber in seinem Gesetz an diesen Tagen bestimmte Tätigkeiten verbieten (wie z.B. Sportveranstaltungen). Die Auszubildenden unterstehen bei den Feiertagen den gleichen Regelungen. Erwähnenswert ist das grundsätzliche Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit für Jugendliche. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Sonntags- und Nachtarbeit zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist (z.B. in einer Bäckerei).
Raetus Cattelan, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 12. Oktober 2023.