News

Worauf ist beim Vorsorgeauftrag zu achten?

Mein Partner und ich haben gehört, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeschaltet wird, sollten mein Partner oder ich urteilsunfähig werden. Können wir dies verhindern, und was gilt es dabei zu beachten?
Verliert eine Person beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Urteilsfähigkeit (vorübergehend oder ständig), kann sie von Gesetzes wegen nicht mehr über ihr Vermögen verfügen. Auch bleibt es dieser Person verwehrt, juristische oder medizinische Entscheide zu fällen. Sofern in diesem Fall kein gültiger Vorsorgeauftrag besteht, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen amtlichen Beistand ernennen, der für die urteilsunfähige Person Entscheidungen in finanzieller und persönlicher Hinsicht trifft.

Will man dies verhindern, lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag im Voraus regeln, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit sämtliche Vertretungshandlungen in persönlichen und finanziellen Belangen sowie die dafür notwendige Vertretung im Rechtsverkehr ausüben soll. Entweder kümmert sich eine einzige Person um alle drei Themengebiete der urteilsunfähigen Person, oder man bezeichnet mehrere Personen, die für alle Gebiete oder für je einen bestimmten Bereich zuständig sind. Es ist ratsam, vorgängig abzuklären, ob die gewünschten Personen auch bereit sind, im Falle der Urteilsunfähigkeit den Vorsorgeauftrag zu übernehmen. Zudem ist empfehlenswert, eine Ersatzperson zu bestimmen, sollte die hauptbeauftragte Person den Auftrag nicht ausführen können.

Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, trifft Entscheidungen von grosser Bedeutung, weshalb bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind. Die Formvorschriften sind dabei dieselben wie jene des Testaments: Der Vorsorgeauftrag ist entweder durch einen Notar öffentlich zu beurkunden oder eigenhändig zu errichten. Eigenhändig errichten heisst, dass der Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein muss.

Tritt die Urteilsunfähigkeit tatsächlich ein, können mit dem Vorsorgeauftrag noch keine Vertretungshandlungen vorgenommen werden. Der Vorsorgeauftrag muss zwecks Gültigkeit erst von der KESB validiert werden. Diese prüft dabei, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde, die eingesetzte Person fähig und gewillt ist, den Vorsorgeauftrag zu übernehmen, und ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Letzteres wird durch einen Arzt oder eine Ärztin beurteilt. Nur wenn diese drei Voraussetzung erfüllt sind, wird der Vorsorgeauftrag validiert. Mit dem validierten Vorsorgeauftrag können anschliessend sämtliche Vertretungshandlungen vorgenommen werden. Für den Validierungsprozess ist der Vorsorgeauftrag im Original vorzulegen. Eine Kopie des Vorsorgeauftrags ist hierfür nicht gültig. Deshalb ist es sinnvoll, die beauftragte Person über den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrags zu informieren. Im Kanton Luzern kann beim Zivilstandsamt überdies die Existenz und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags eingetragen werden.

Zusätzlich zum Vorsorgeauftrag lässt sich in einer separaten Patientenverfügung schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit zu ergreifen sind und welche nicht. Die Patientenverfügung muss zwecks Gültigkeit lediglich eigenhändig unterzeichnet und datiert werden. Es ist dabei ratsam, das Dokument in regelmässigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 

Chantal Bösiger, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 13. Januar 2022.
PDF