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Ausländische Arbeiter: Welche Regeln gelten?

Wir überschreiben demnächst unser Haus auf unseren Sohn. Seine Frau stammt aus Lettland, und nun möchte sie für einen Umbau kostengünstigere Arbeiter aus ihrer Heimat holen. Wie sieht das rechtlich aus? Was muss unsere Schwiegertochter dabei beachten?
Aufgrund der Personenfreizügigkeit mit der EU dürfen lettische Handwerker grundsätzlich in der Schweiz tätig sein, entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende. Arbeitgeber müssen den Einsatz vorgängig (online) anmelden und sind verpflichtet, gegenüber ihren Arbeitnehmenden in einigen Bereichen wie Lohn oder Arbeitszeiten die gleichen Vorgaben einzuhalten, die auch Schweizer Arbeitgeber beachten müssen.

Gemäss dem sogenannten Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (kurz: FZA) dürfen in der EU ansässige Unternehmen während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen in der Schweiz erbringen (und umgekehrt). Dabei bezieht sich die Maximaldauer von 90 Tagen sowohl auf das Unternehmen, das seine Arbeitnehmenden in die Schweiz entsendet, als auch auf die entsandten Arbeitnehmenden selbst. Für diese Zeit gilt lediglich eine Meldepflicht, das heisst, die Arbeitnehmenden benötigen keine Aufenthaltsbewilligung. Die Meldung der Arbeiter für einen Einsatz von maximal 90 Arbeitstagen erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor dem geplanten Einsatz gemacht werden und Angaben betreffend insbesondere die Identität der Arbeitnehmenden, deren Bruttostundenlohn sowie Dauer und Ort des Einsatzes enthalten.

Diese Meldepflicht ist Bestandteil der sogenannten flankierenden Massnahmen zum FZA, welche die Schweiz aufgrund der Befürchtung eines Lohn- und Sozialdumpings als Folge der Personenfreizügigkeit erlassen hat. Diese flankierenden Massnahmen verlangen auch, dass der ausländische Arbeitgeber in gewissen Bereichen gegenüber seinen Arbeitnehmenden dieselben rechtlichen Vorgaben einhält, die auch ein Schweizer Arbeitgeber zu beachten hätte. Darunter fallen u. a. die Vorgaben betreffend minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien und Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Art. 2, Entsendegesetz).

Im Übrigen unterstehen auch selbstständige Handwerker der Meldepflicht, das heisst, auch sie haben sich spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn in der Schweiz anzumelden. Der Lohn muss dabei allerdings nicht gemeldet werden. Sie müssen aber auf Verlangen ihre Selbstständigkeit belegen können.

Selbstständigkeit belegen
Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach Schweizer Recht. Engagiert Ihre Schwiegertochter die Handwerker direkt, weil sie annimmt, diese seien selbstständig, kann das zu Problemen führen, wenn sich herausstellt, dass diese Selbstständigkeit nach Schweizer Recht nicht akzeptiert wird. Denn dann gälte Ihre Schwiegertochter als Arbeitgeberin, und sie wäre für die Lohnzahlungen usw. verantwortlich. Der sicherere Weg bestünde darin, eine lettische Firma zu beauftragen, die ihre Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, um den Auftrag auszuführen.

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 16.09.2020.
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