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Ungerechtfertigte Betreibung loswerden

Ich habe eine Rechnung für Ware erhalten, die ich nie bestellt und nie erhalten habe. Die Rechnung und die Mahnungen habe ich deshalb ignoriert. Jetzt werde ich betrieben. Was kann ich tun? Ich will auf keinen Fall einen Eintrag im Betreibungsregister.
Eine Betreibung gegen jemanden einzuleiten ist ziemlich einfach. Das Betreibungsamt prüft nämlich nicht, ob tatsächlich eine Forderung besteht, sondern schaut lediglich, ob das Betreibungsbegehren die formellen Voraussetzungen erfüllt. Anschliessend stellt es der betriebenen Person den Zahlungsbefehl zu. Das bedeutet folglich, dass es nicht besonders schwierig ist, jemanden ungerechtfertigt zu betreiben. Für den Betroffenen kann eine Betreibung aber mit ernsten Folgen einhergehen. So ist es bei ungerechtfertigten Betreibungen besonders störend, dass die Einleitung einer Betreibung automatisch einen Eintrag ins Betreibungsregister zur Folge hat. Dies kann etwa in Bezug auf die Stellen- oder Wohnungssuche sehr negative Auswirkungen haben. Der Gesetzgeber hat die Problematik aber erkannt und per 1. Januar 2019 eine Möglichkeit geschaffen, damit der ungerechtfertigt Betriebene den Eintrag relativ einfach wieder löschen lassen kann (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).

In einem ersten Schritt müssen Sie als ungerechtfertigt Betriebene Rechtsvorschlag erheben. Dieser ist gegenüber dem Betreibungsamt zu erklären. Das kann entweder mündlich (direkt beim Zustellbeamten) oder schriftlich erfolgen. Dabei braucht es – wie auch für die Einleitung einer Betreibung – keine Begründung. Es reicht, wenn Sie erklären, dass Sie Rechtsvorschlag erheben. Dies hat zwingend innert einer Frist von zehn Tagen zu geschehen. Erfolgt die Erklärung schriftlich, ist das Datum des Poststempels massgebend. Der Rechtsvorschlag stoppt den Fortgang der Betreibung. Um diese fortzusetzen, müsste dann der vermeintliche Gläubiger seinerseits tätig werden und ein gerichtliches Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (sog. Rechtsöffnung) einleiten. Dies wird er bei einer unbegründeten Forderung aber kaum tun. Auch wenn die Betreibung durch den Rechtsvorschlag gestoppt wurde, besteht der Eintrag in Ihrem Betreibungsregister vorerst weiter. Frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls können Sie beim Betreibungsamt dann ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte einreichen. Die Betreibungsämter stellen hierzu online ein Formular zur Verfügung. Der Betreibende wird anschliessend aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine gerichtliche Klage gegen den Betriebenen eingeleitet hat. Hat er dies nicht getan, erscheint die Betreibung nicht mehr im Register. Ein solches Gesuch kostet 40 Franken und ist in jedem Fall vom Betriebenen zu bezahlen.

Im Übrigen ist hier festzuhalten, dass die Tatsache, dass es verhältnismässig einfach ist, jemanden zu betreiben, nicht dazu verleiten sollte, eine unliebsame Person einfach so betreiben zu lassen. Man kann sich durch die Einleitung missbräuchlicher Betreibungen nämlich durchaus strafbar machen, nämlich dann, wenn man die Betreibung (oder die Drohung jemanden betreiben zu lassen) als Druckmittel einsetzt, um den Betriebenen zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu nötigen. In diesem Fall könnte der Tatbestand der Nötigung (vgl. Art. 181 StGB) erfüllt sein.

Salome Krummenacher, Rechtsanwältin und Notarin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. September 2020.
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