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Ausländische Betreuung für Eltern: Worauf ist zu achten?

Unsere Eltern (85, 81) sind zwar noch rüstig, brauchen aber Hilfe, um im eigenen Haus bleiben zu können. Wir überlegen, via eine Vermittlungsagentur eine ausländische Betreuung anzustellen, da die Spitex nicht ausreicht und auch zu teuer ist. Die Hilfe sollte im Haus wohnen. Auf was müssten wir achten?
Agenturen, die Personal vermitteln oder Personal verleihen, unterstehen dem Arbeits­vermittlungsgesetz. Dieses verbietet die sogenannte Auslandsvermittlung. Die Vermittlungsagentur muss deshalb zwingend einen Geschäftssitz in der Schweiz haben. Weiter ist eine kantonale oder nationale Betriebsbewilligung für die Vermittlungsagentur notwendig.

Betriebsbewilligung ist nötig
Die nationale Betriebsbewilligung ist vorgeschrieben, wenn die zu vermittelnden Haus­haltshilfen weder einen Schweizer Pass noch einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Um diesen Vorschriften Nachachtung zu verschaffen, stellt das Arbeitsvermittlungs­gesetz Gesetzesverstösse unter Strafe, wobei auch der Arbeitgeber, der den Dienst eines Vermittlers beansprucht, der die erforderlichen Bewilligungen nicht besitzt, bestraft werden kann. Sie müssen sich deshalb von der Vermittlungsagentur die Betriebsbewilligung zeigen lassen.

Ein oft gesehener Trick besteht darin, die Betreuerinnen als «Selbstständigerwer- bende» zu bezeichnen. Sie seien angeblich im Ausland versichert und würden dort auch ihre Steuern zahlen. Von solchen Angeboten rate ich ab, weil damit nur die zuvor beschriebenen gesetzlichen Vorschriften umgangen werden. Und das könnte für Sie auch zum Problem werden.

Auch eine Arbeitsbewilligung
Wenn Sie eine Person aus dem Ausland anstellen, müssen Sie abklären und sicherstellen, dass die betreffende Person in der Schweiz wohnen und arbeiten darf. Im Rahmen der Personenfreizügigkeit stellt die Arbeitsbewilligung für Bürger der EU kein Problem dar. Bei Nicht-EU-Bürgern ist einzeln abzuklären, ob Sie für diese Person eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten können. In jedem Fall ist es wichtig, dass die entsprechenden Formalitäten (Meldung bzw. Bewilligung) vor Stellenantritt erledigt sind. Auch hier sind Sie als Arbeitgeber verantwortlich und können bei Missachtung der Vorschriften bestraft werden. Es gibt einen Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft für die gesamte Schweiz (NAV Hauswirtschaft) sowie kantonale Normalarbeitsverträge.

Zwingende Vorschriften
Der NAV Hauswirtschaft des Bundes enthält zwingende Mindestlohnvorschriften. Für die übrigen Arbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. sind wie bisher die kantonalen Normalarbeitsverträge oder das schweizerische Arbeitsvertragsrecht anwendbar. Mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag kann von den Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages abgewichen werden. 

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 3. November 2021.
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