News

Lebensprägend oder nicht?

Sind in einem Scheidungsverfahren Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten festzulegen, stellt sich die Frage, ob die Ehe zwischen den Parteien lebensprägend war oder nicht. Bei einer lebensprägenden Ehe haben beide Ehegatten Anspruch darauf, dass sie bei ausreichenden finanziellen Mitteln den zuletzt gelebten gemeinsamen Standard fortzuführen können. War die Ehe hingegen nicht lebensprägend, wird für die Berechnung des Unterhaltes am vorehelichen Standard angeknüpft.

Bis vor einigen Jahren galt die Richtline, dass eine Ehe nach 10 Jahren oder bei gemeinsamen Kindern als lebensprägend gilt. Kinderlose Ehen unter fünf Jahren waren demgegenüber grundsätzlich nicht lebensprägend. Diese Richtlinien hat das Bundesgericht bereits in einem Urteil von November 2020 aufgegeben und bestimmt, dass in jedem Fall eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung erfolgen muss (BGE 147 III 429, E. 3). Nach der Meinung des Bundesgerichts liegt nur dann eine lebensprägende Ehe vor, «wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht.»

Ob im konkreten Einzelfall somit eine lebensprägende Ehe vorliegt oder nicht, ist schwierig zu beurteilen. Den Gerichten kommt bei der Prüfung ein grosses Ermessen zu. Das Bundesgericht stellt jedoch relativ hohe Anforderungen an die Lebensprägung. In einem Urteil vom März 2022 (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2021) hielt es fest, dass die Geburt gemeinsamer Kinder für sich alleine noch nicht zur Lebensprägung der Ehe führt. Eine rund dreijährige Ehe war folglich trotz Geburt eines gemeinsames Kindes nicht lebensprägend.

Ehegatten werden sich vermehrt die Frage stellen müssen, ob bei dem von ihnen gewünschten oder bereits gelebten Familienmodell beide Partner im Falle einer Scheidung wirtschaftlich abgesichert sind, d.h. auch ohne finanzielle Unterstützung des anderen Partners ihren gebührenden Lebensbedarf decken können. Ist dies nicht der Fall, lohnt sich eine kritische Hinterfragung und allenfalls Anpassung des gewählten «Modells». Unter Umständen kann auch eine vertragliche Vereinbarung in einem Ehevertrag sinnvoll sein, wobei es hier keine «pfannenfertige» Lösung gibt, sondern immer im Einzelfall geprüft und besprochen werden muss, welches die richtige Lösung für die konkrete Situation der Ehegatten ist. 

Manuela Häfliger, Rechtsanwältin und Notarin
PDF