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Müssen wir unsere Reinigungskraft versichern?

Ich möchte eine Frau als Reinigungsperson stundenweise anstellen. Diese plant, daneben für 2–3 weitere Haushalte zu arbeiten, insgesamt rund 5–10 Stunden pro Woche. Muss ich für sie eine Versicherung abschliessen? Muss die Frau als Selbstständigerwerbende sich selber versichern und AHV bezahlen?
Ich gehe davon aus, dass die Frau von der zuständigen Ausgleichskasse nicht (oder noch nicht) als selbstständig erwerbend akzeptiert wird. 2–3 Kunden sind zwar ein Indiz der Selbstständigkeit, reichen aber für sich allein kaum aus, um als Unternehmerin zu gelten. Unternehmerin ist nach den Kriterien der Ausgleichskasse eine Person, die ein wirtschaftliches Risiko trägt, weisungsungebunden arbeitet (d.h.: selber bestimmt, wie, wann und wo sie arbeitet und ob sie Arbeiten an Dritte weitergibt) und andere Personen beschäftigt.

Deshalb empfehle ich Ihnen, die Frau in einem Anstellungsverhältnis zu beschäftigen und einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit den wichtigsten Punkten wie Lohn, Arbeitszeit, Ferien etc. abzuschliessen. Dass die Frau noch bei anderen Arbeitgebern tätig ist, spielt keine Rolle. Das ist gerade bei Reinigungskräften regelmässig der Fall. Der Lohn kann individuell bestimmt werden. Sie müssen aber die Mindestlöhne gemäss NAV (Normalarbeitsvertrag) Hauswirtschaft beachten: Für ungelernte Arbeitnehmende gilt ein Stundenlohn von Fr. 19.20 brutto, ab einer Berufserfahrung von vier Jahren oder mit einem eidgenössischen Berufsattest Fr. 21.10, für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Fr. 23.20.

Versicherung abschliessen
Sie haben weiter eine Berufsunfallversicherung abzuschliessen. Wenn die Lohnsumme unter 10‘000 Franken pro Jahr liegt und die Frau bei Ihnen weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, können Sie sehr einfach (online) die Versicherung für 100 Franken bei einer Versicherung Ihrer Wahl abschliessen. Die Zahlung der Prämie ist Sache von Ihnen als Arbeitgeber. Damit sind Unfälle während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg versichert.

Die Frau hat für Nichtbetriebsunfälle bei ihrer Krankenkasse das Unfallrisiko einzuschliessen. Erst wenn die Arbeitszeit bei Ihnen die Grenze von acht Stunden pro Woche übersteigt, ist zusätzlich das Nichtberufsunfallrisiko mitversichert. Dann müssen Sie sich bei Ihrer Versicherung über eine individuelle Lösung erkundigen. Die Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherungs-Prämie geht zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Zudem sind Sie verpflichtet, die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzurechnen. Normalerweise gilt eine Lohnfreigrenze von 2‘300 Franken pro Jahr, bei Reinigungskräften im Privathaushalt zählt diese aber nicht. Sie müssen die Beiträge abrechnen, auch wenn Sie der Frau weniger als 2‘300 Franken pro Jahr bezahlen. Sie haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushaltes anzumelden. Ab einem Monatslohn von mehr als 1‘792.50 Fr. (bei mindestens drei Monate laufenden befristeten Verträgen) oder einem Jahreslohn von mehr als 21‘510 Fr. ist auch die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch: Sie müssten sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob Sie einer Einrichtung angeschlossen sind. Eine gute Übersicht über all diese Fragen finden Sie zum Beispiel im Merkblatt «2.06 Hausdienstarbeit» via www.was-luzern.ch/hausdienst.

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 5. Oktober 2022.
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