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Muss ich arbeiten, obwohl ich zu 100 Prozent krankgeschrieben bin?

Ich bin als Sachbearbeiter in einem KMU tätig. Nun muss ich mich einer Knieoperation unterziehen und muss zehn Tage zu Hause bleiben. Mein Arbeitgeber findet, dass ich auch in Heimarbeit am Computer arbeiten könnte. Bin ich dazu verpflichtet, obwohl ich 100% krankgeschrieben sein werde, da ich mein Knie schonen muss?
Aus der Fragestellung entnehme ich, dass die Operation erst bevorsteht und Sie annehmen, dass der Arzt Sie nach der Operation zu 100% «krankschreiben» wird. In welcher Form und in welchem Ausmass der Arzt ein Arztzeugnis ausstellt, ist abzuwarten. Denn es kann durchaus sein, dass Sie zwar ihr Knie schonen müssen, aber dennoch in der Lage sind, mindestens teilweise zu Hause am Computer arbeiten zu können.

Die Ansicht Ihres Arbeitgebers ist deshalb nicht unberechtigt. Es gilt aber zu differenzieren: Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist (sei es auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht), gewährt das Gesetz aus sozialen Gründen für eine beschränkte Zeit weiterhin den Lohnanspruch. Aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt der Fokus aber nicht auf der Krankheit oder dem Unfall, sondern auf der Frage der Arbeitsverhinderung. Es ist also zu fragen, ob die Krankheit oder die Unfallfolgen die Person daran hindern, ihre vertragliche Leistung ganz oder teilweise zu erfüllen. Was die vertragliche Leistung des Arbeitnehmers umfasst, bestimmt der Arbeitsvertrag. Weil die konkrete Arbeitsleistung vertraglich meistens nur vage und sehr allgemein umschrieben wird, ist die konkrete Umsetzung in der Praxis entscheidend. Die Arbeitspflicht umfasst alle Arbeiten, die üblicherweise zu der betreffenden Stelle gehören.

Zumutbarkeit prüfen
Die Arbeitgeberin kann ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben und so die Arbeitspflicht konkretisieren. Die (unverschuldete) Arbeitsverhinderung ist deshalb nicht schon gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Eine relevante Arbeitsverhinderung liegt erst vor, wenn er auch andere von der Arbeitgeberin ihm angebotene und ihm zumutbare Arbeit nicht mehr ausüben kann. Nehmen wir als Beispiel einen gebrochenen Mittelfinger. Wenn die Person in einer Überwachungsfirma (Patrouillen- und Verkehrsleitdienst) arbeitet, so ist diese Person nicht mehr an der Arbeit verhindert, sobald der Finger medizinisch versorgt und ruhig gestellt ist. Diese Person kann trotz gebrochenem Mittelfinger auf Patrouille gehen oder den Verkehr bei Baustellen umleiten. Das ist zumutbar. Bricht sich aber ein Konzertpianist einen Mittelfinger, dann ist völlig klar, dass er keine Arbeit leisten kann, bis der Finger völlig ausgeheilt und die notwendige Beweglichkeit wieder vorhanden ist.

Analyse nach Operation
Ihre konkrete Situation ist also von allen Beteiligten nach der Operation zu prüfen. Dann kann beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine Arbeit am Computer, eventuell auch im Homeoffice, für Sie zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind Sie verpflichtet, dieser Weisung nachzukommen.

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 01.07.2020.
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