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Neuer Vaterschaftsurlaub - was gilt?

Ich bin gerade eben Vater geworden und in einer klei­nen Firma angestellt. Nun bin ich unsicher, was hinsichtlich des neuen Vaterschaftsurlaubs gilt. Mein Chef sagt, dass ich den Vaterschaftsurlaub nur gleich nach der Geburt meines Kindes beziehen kann und ausserdem weniger Lohn erhalte. Ist das zutreffend?
Wie Sie richtig festhalten, gilt in der Schweiz neu seit dem 1. Januar 2021 von Gesetzes wegen ein Vaterschaftsurlaub. Dieser dauert insgesamt zwei Wochen.

Beim Mutterschaftsurlaub ist klar, dass dieser nach der Geburt des Kindes beginnt. Bei den Vätern ist jedoch der Zeitpunkt des Bezugs des Vaterschaftsurlaubs im Gesetz nicht bestimmt. In der Schweiz gilt, dass der Vaterschaftsurlaub innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden muss. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Vaterschaftsurlaub gleich nach der Geburt des Kindes angetreten werden muss. Zudem können Sie als Vater selbst entscheiden, ob Sie den Vaterschaftsurlaub tageweise oder wochenweise beanspruchen wollen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass Sie einzelne Tage während mehrerer Wochen beziehen oder auch eine oder zwei Wochen am Stück. Wann Sie in den Vaterschaftsurlaub gehen, ist vorgängig mit der Arbeitgeberin abzusprechen.

Die Entschädigung des Vaterschaftsurlaubs erfolgt wie beim Mutterschaftsurlaub und beim Militärdienst über das Erwerbsersatzgesetz. Nach diesem Gesetz hat der Vater einen Anspruch auf 14 Taggelder für den Vaterschaftsurlaub. Voraussetzung für den Bezug von Taggeldern ist, dass der Vater während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert war, mindestens fünf Monate erwerbstätig war und auch im Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig ist. Falls dies auf Sie zutrifft, haben Sie Anspruch auf die Vergütung nach dem Erwerbsersatzgesetz. Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist eine Abklärung durch eine Fachperson empfehlenswert. Sollten Sie tatsächlich die Voraussetzung nicht erfüllen, haben Sie zwar trotzdem Anspruch auf arbeitsfreie Zeit von zwei Wochen infolge der Va­terschaft, Sie erhalten jedoch während dieser Zeit keinen Lohn. Es besteht hingegen ein Anspruch auf die üblichen arbeitsfreien Tage.

In der Praxis werden die Taggelder meist direkt der Arbeitgeberin ausbezahlt und die Arbeitgeberin bezahlt Ihnen während des Vaterschaftsurlaubs den Lohn in der voraussichtlichen Höhe der Taggelder aus. Die Taggelder nach Erwerbsersatzgesetz müssen Sie nicht selbst beantragen, dies erfolgt via Ihre Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse. Wichtig zu wissen ist, dass die Entschädigung durch das Taggeld lediglich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens abdeckt, das vor der Geburt erzielt wurde, und maximal aber 196 Franken pro Tag beträgt. Sie erhalten also während des Vaterschaftsurlaubs nicht den vollen, sondern einen reduzierten Lohn. Natürlich kann Ihre Arbeitgeberin entscheiden, während des Vaterschaftsurlaubs freiwillig 100 Prozent des Lohns zu bezahlen.

Abzuklären ist auch, ob die Arbeitgeberin sonstige freiwillige Regelungen und Leistungen in Bezug auf die Vaterschaft vorsieht. So könnte die Arbeitgeberin beispielsweise von sich aus Vaterschaftsurlaubstage gewähren. In dieser Hinsicht gilt es, den Arbeitsvertrag und das Personalreglement zu studieren und bei der Arbeitgeberin nachzufragen.

Manuela Rogger, Rechtsanwältin

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 19. August 2021.
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