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Revision Erbrecht

Nun steht fest: Das revidierte Erbrecht wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Revision bringt im Wesentlichen folgende Neuerungen:

Mehr Freiheiten
Das neue Erbrecht soll es Erblasserinnen und Erblassern erlauben, freier über ihren Nachlass zu verfügen. So erfahren etwa die Pflichtteile Änderungen:

- Der Pflichtteil der Kinder wird von drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert.

- Der Pflichtteil der Eltern entfällt ganz. Dieser ist heute dann von Relevanz, wenn der Erblasser oder die Erblasserin keine Nachkommen hinterlässt.

- Einzig der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten und des eingetragenen Partners bleiben unverändert (die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs).
Mehr Möglichkeiten zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Aktuell besteht die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Kindern insofern zu begünstigen, als ihm an drei Vierteln des Nachlassvermögens die Nutzniessung eingeräumt werden kann. Der verbleibende Viertel kann ihm zusätzlich als Eigentum zugewiesen werden. Neu wird es möglich sein, dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zur Nutzniessung und die andere Hälfte zu Eigentum zuzuweisen.

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten in einem Ehevertrag vereinbaren, dass dem überlebenden Ehegatten der ganze sogenannte Vorschlag (d.h. die gesamte «Netto-Errungenschaft») zugewiesen wird. Neu wird gesetzlich festgehalten, dass eine solche überhälftige Vorschlagszuweisung bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten und der gemeinsamen Kinder unberücksichtigt bleibt. Dies war in der Praxis bisher umstritten.

Änderung bei hängigem Scheidungsverfahren
Bei Tod eines Ehegatten während eines hängigen Scheidungsverfahrens sieht das revidierte Erbrecht vor, dass der überlebende Ehegatte grundsätzlich keine Pflichtteilsansprüche mehr hat. Entsprechend kann der überlebende Ehegatte bei einem hängigen Scheidungsverfahren grundsätzlich auch keine Ansprüche aus einem Testament oder einem Erbvertrag mehr geltend machen. Bisher fiel das gesetzliche Erbrecht erst mit rechtskräftiger Ehescheidung dahin, was zur Folge haben konnte, dass Scheidungsverfahren absichtlich in die Länge gezogen wurden.

Einschränkung der Verfügungsfreiheit bei Erbvertrag
Nach Ansicht des Bundesgerichts war unter bisherigem Recht eine lebzeitige Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers bei Verstoss gegen einen früheren Erbvertrag nur dann anfechtbar, wenn er mit der lebzeitigen Zuwendung die Absicht verfolgte, den Vertragspartner zu schädigen. Nach neuem Recht sollen lebzeitige Zuwendungen bereits der Anfechtung unterliegen, wenn sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, ohne dass der Erblasserin oder dem Erblasser dabei eine Schädigungsabsicht nachgewiesen werden müsste.

Kein gesetzlicher Erbanspruch nicht verheirateter Lebenspartner
Nicht aufgenommen wurde hingegen das vorgebrachte Anliegen, einen gegenseitigen erbrechtlichen Anspruch für nicht verheiratete Lebenspartner zu schaffen. In diesen Konstellationen müssen sich die Partner daher weiterhin mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags gegenseitig begünstigen.

Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar

Hier geht es zur Medienmitteilung "Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft".
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