News

Bleibt nur noch der Konkurs?

Ich betreibe einen Kleiderladen für gehobene Ansprüche. Die wirtschaftlichen Bedingungen waren schon bisher hart. Die Coronakrise hat unser Geschäft nun aber endgültig an den Rand der Existenz gedrängt. Ich trage mich im Moment mit dem Gedanken, das Geschäft einfach Konkurs gehen zu lassen. Oder gäbe es noch andere Möglichkeiten?
Die langen Monate der noch immer anhaltenden Pandemie waren für die Detailhandelsbrache, die ohnehin bereits arg gebeutelt ist, eine äusserst schwierige und aufreibende Zeit. Wie Ihnen ging und geht es vielen Unternehmerinnen und Unternehmern: Sie sind mit in immer schärferem Ton geschriebenen Begleitschreiben zu offenen Rechnungen konfrontiert sowie mit Betreibungen und wissen ob der fehlenden Einnahmen nicht mehr ein und aus. Die erste Lösung, die in diesen Situationen in den Kopf schiessen dürfte, besteht in der Einleitung eines Konkurses. Für die Unternehmung endet die Durchführung eines Konkursverfahrens im endgültigen Aus. Allerdings gäbe es durchaus auch andere Herangehensweisen.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht neben dem Konkurs zum Beispiel auch das Nachlassverfahren vor. Wie beim Konkurs geht es auch beim Nachlassverfahren um eine kollektive Bereinigung der schuldnerischen Verbindlichkeiten sowie um die Verwertung und Verteilung der schuldnerischen Aktiven an die Gläubiger. Das Verfahren findet unter Mitwirkung eines gerichtlich eingesetzten Sachwalters und unter Aufsicht des Nachlassgerichts statt. Es zielt darauf ab, eine Unternehmung (wenn möglich nachhaltig) zu sanieren und sie dadurch erhalten zu können. Anders somit als beim Konkurs, bei welchem das Unternehmen quasi auf der Stelle stillgelegt wird.

Die angestrebte Schuldenbereinigung erfolgt durch den so genannten Nachlassvertrag, der grundsätzlich für alle von ihm erfassten Gläubiger rechtsverbindlich ist, sofern ihm eine qualifizierte Gläubigermehrheit und der Nachlassrichter zugestimmt haben. Auch wenn es so klingen mag: Der Nachlassvertrag hat nichts mit einem erbrechtlichen «Nachlass» zu tun und ebenso wenig mit einem privatrechtlichen Vertrag.

Das Nachlassverfahren muss bei einem Gericht beantragt werden. Die Eröffnung dieses Verfahrens zeitigt diverse (beruhigende) Wirkungen, namentlich die folgenden: Aussetzung der Betreibungen und der Gerichtsverfahren; keine Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Schuldner; Stillstand von Verjährungsfristen; Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen hört auf; keine Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen; Einsatz eines Sachwalters, mit dessen Einwilligung langfristige Verträge gekündigt werden können, sollten diese einer Sanierung im Weg stehen; etc.

Wie Sie sehen, steht keineswegs nur der Konkurs zur Verfügung, um Ihnen und Ihrer Unternehmung wieder «Luft» zu verschaffen. Auch ein Nachlassverfahren, das leider in der Praxis ein «stiefmütterliches» Dasein fristet, könnte Abhilfe schaffen. Dieses Verfahren dient letztlich dazu, schlechte Zeiten zu überwinden und dabei nicht gleich die ganzen Strukturen zu zerschlagen. Die Unternehmen sollen erhalten, nicht liquidiert werden.

Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 20. Mai 2021.
PDF