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Sind Trinkgelder bei der Kurzarbeit voll versichert?

Als Carchauffeur habe ich einen kleinen Lohn, da wir, wie der Chef erklärt, gute Trinkgelder erhalten würden. Die Trinkgelder sind für uns Chauffeure in der Tat eine wichtige finanzielle Einnahmequelle. Nun hat unser Betrieb Kurzarbeit angemeldet. Umfasst die Kurzarbeitsentschädigung auch die Trinkgelder?
Auf Carreisen ist es üblich, dem Chauffeur ein Trinkgeld zu geben. Als Faustregel wird pro Reisegast und Tag ein Trinkgeld von 5 Franken bezahlt. Die Trinkgelder sind für die Chauffeure nicht nur Wertschätzung, sondern vielmehr eine wichtige finanzielle Einnahmequelle.

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb (vgl. Art. 31 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, kurz: Avig). Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Auch Teilausfall versichert
Die Kurzarbeitsentschädigung deckt über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten im Umfang von 80% des anrechenbaren Verdienstausfalles (Art. 34 Abs. 1 Avig). Damit ist Ihre letzte Frage nach der «Teilzeit-Kurzarbeit» bereits beantwortet. Der Verdienstausfall muss nicht 100% sein; auch ein Teilausfall ist versichert. In vielen Betrieben ist die Teilkurzarbeit der Regelfall. Bei einer 50%-Tätigkeit (anstelle der 100%) erhält der Arbeitnehmer 50% des vollen Lohns und 50% Kurzarbeitsentschädigung (d. h. 80 % des ausgefallenen Lohns).

Für den Chauffeur entscheidend ist die Frage, ob das Trinkgeld Teil seines Lohnes ist. Grundlage für die Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung und Arbeitslosentaggeld) bildet der sogenannte massgebende Lohn (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG). Er umfasst das gesamte Einkommen eines Angestellten. Trinkgelder gehören so weit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen (Art. 7 lit. e AHVV). In Branchen, in welchen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, darf davon ausgegangen werden, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. So gehören die Trinkgelder im Coiffeur-, Kosmetik-und Gastwirtschaftsgewerbe nicht zum massgebenden Lohn. Anders ist die Situation im Transportgewerbe. Die Trinkgelder der Arbeitnehmenden im Transportgewerbe (z. B. Taxi- und Carunternehmen) gehören in der Regel insoweit zum massgebenden Lohn, als darauf Unfallversicherungsprämien erhoben werden (Art. 15 AHVV).

AHV- und steuerpflichtig
Die für die Prämien massgebenden Trinkgelder werden in der Regel von der Suva festgesetzt und in einer Erklärung festgehalten. Diese kann beim Arbeitgeber eingesehen werden. Der festgelegte Betrag stellt AHV- und steuerpflichtiges Einkommen dar. Das Trinkgeld im Transportgewerbe ist damit – im vertraglich vereinbarten Umfang – versicherter Lohnbestandteil. Erhält der Carchauffeur mehr Trinkgeld als vereinbart, handelt es sich um nicht versichertes Trinkgeld.

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 13.05.2020.
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