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Soll ich im Testament Vermögenswerte zuweisen?

Ich bin dabei, mein Testament zu verfassen. Dabei möchte ich meinen Kindern geordnete Verhältnisse hinterlassen, um möglichst zu vermeiden, dass Streit entsteht. Dies gilt nicht zuletzt, weil ich gewisse Vermögenswerte besitze, an denen mehrere Erben ein Interesse haben dürften. Wie soll ich im Testament mit der Zuteilungsfrage umgehen?
Lassen Sie mich einleitend kurz ein paar allgemeine Punkte festhalten, die es zu beachten gilt. Nach dem Tod des Erblassers entsteht eine Erbengemeinschaft, der sämtliche Erben angehören. Die Erben haben an allen Gegenständen, die sich im Nachlass befinden, so genanntes Gesamteigentum. Etwas salopp könnte man sagen, «allen gehört alles». Ihre Frage, wie die Zuteilung der Sachgüter erfolgen soll, beschlägt die Frage der Erbteilung, oder anders gesagt: Wie erfolgt die Überführung des Gesamteigentums ins Alleineigentum eines Erben?

Wenn sich die Erben einig sind, ist die Durchführung der Erbteilung einfach. Die Teilung wird in diesem Fall vorgenommen, wie es die Erben untereinander vereinbaren. Schwieriger wird es, wenn zwischen den Erben keine Einigkeit besteht. Die Zuordnung der Nachlassgegenstände ist dann (stark vereinfacht) wie folgt vorzunehmen:

In erster Linie gilt im «Streitfall» das, was der Erblasser angeordnet hat. Die Zuweisung der Nachlassgegenstände ist somit so vorzunehmen, wie es in den Teilungsvorschriften des Erblassers, die sich in einem Testament oder einem Erbvertrag befinden können, festgelegt worden ist. Wohlverstanden: Besteht zwischen den Erben Einigkeit, können sie die Vorgaben des Erblassers ohne Weiteres übergehen.

Fehlt es indessen sowohl an einer Einstimmigkeit sowie an Teilungsvorschriften des Erblassers, wird die Erbteilung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen müssen. Bei der Zuteilung der Nachlassgegenstände hat sich das Gericht an gewisse (leider meist wenig praktikable) Regeln zu halten. Die Ergebnisse der Zuteilung der einzelnen Gegenstände kann sehr zufällig sein, zumal am Ende das Los über die Zuweisung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben entscheiden kann. Das Gesetz sieht nämlich insbesondere vor, dass das Gericht hinsichtlich der Teilung Lose zu bilden hat (sprich: wertgleiche Häufchen). Dabei soll die Losgrösse der kleinsten Erbquote entsprechen. Ist ein Vermögenswert aber unteilbar und grösser als ein solches Los, hat dies zur Folge, dass der betroffene Gegenstand öffentlich oder unter den Erben versilbert werden muss. Der Erlös ist dann wiederum auf die Lose aufzuteilen. Die so gebildeten gleichwertigen Lose werden schliesslich in einer Losziehung nach dem Zufallsprinzip den Erben zugewiesen.

Zwar kann auf diese Weise die Chancengleichheit zwischen allen Erben erreicht werden. Befindet sich in einem Nachlass aber zum Beispiel ein Einfamilienhaus, das die Hälfte des Nachlasses ausmacht und haben drei Nachkommen mit einer Erbquote von je 1/3 zu teilen, kann kein Los mit der Liegenschaft gebildet werden; das Los ist zu klein. Die Liegenschaft muss daher versilbert werden.

Um einer solchen Lotterie zu entgehen, ist es auf jeden Fall angezeigt, die Zuteilung der (wichtigsten) Gegenstände selbst in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln.

Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 28. April 2022.
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