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Anstellung im AHV-Alter: Welche Abzüge werden fällig?

Meine betagten Eltern werden einen Rentner für Garten- und Reparaturarbeiten beschäftigen. Sie haben einen Brutto-Stundenlohn von 32 Franken vereinbart. Welche Zuschläge und Abzüge beim Bruttolohn fallen an? Muss der Mann, da er ja schon Rentner ist, bei der AHV angemeldet werden? Braucht es eine Unfallversicherung?
Auch wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus arbeitet, muss weiterhin AHV-Beiträge entrichten. Für Erwerbstätige gilt jedoch ein Freibetrag von 1400 Franken monatlich bzw. 16800 Franken im Jahr. Der Freibetrag gilt jeweils pro Arbeitgeber. Nicht mehr geschuldet sind Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Sie haben die Möglichkeit, den Freibetrag entweder monatlich oder jährlich zu berücksichtigen. Wenn der Einsatz mehr oder weniger regelmässig vorgesehen ist, dürfte die monatliche Abrechnung für Sie und den Arbeitnehmer einfacher und nach­vollziehbarer sein. Sie ziehen vom monatlichen Bruttolohn den Freibetrag von 1400 Franken ab und rechnen auf dem übersteigenden Lohnbetrag die Sozialversicherungsbeiträge ab. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt, das die Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt hat (abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d).

Unfallversicherung
Völlig zu Recht erwähnen Sie die Unfallversicherung, die obligatorisch ist. Gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) müssen alle Arbeitnehmer gegen die Folgen eines Berufsunfalls versichert sein. Denken Sie auch daran, dass Arbeitnehmer, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, über die obligatorische Unfallversicherung auch gegen Nichtberufsunfall versichert sind. Diese Prämie für den Nichtberufsunfall trägt der Arbeitnehmer; Sie können diese Prämie vom Bruttolohn abziehen.

Ferienanspruch
Sie haben die Absicht, einen Stundenlohn zu bezahlen. Bei diesem Lohnmodell werden die Ferien oft als Prozentsatz des Lohnes ausbezahlt (8,33% entsprechend vier Wochen Ferien, 10,56% fünf Wochen). Weil die Abgeltung des Ferienanspruchs in Geld aber gesetzlich verboten ist (Art. 329d OR), ist dieses Modell der Auszahlung nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Einsätze unregelmässig sind. Zudem muss die Abmachung klar sein und auf jedem Lohnausweis ist das Ferienguthaben separat auszuweisen. Weiter verlangt das Bundesgericht den Nachweis, dass kein anderes Modell organisatorisch umsetzbar ist.

Bei Ferienbezug auszahlen
Achten Sie deshalb darauf, dass Sie zunächst im Vertrag klar festhalten, wie hoch der Ferienanspruch ist (in Wochen und in Prozent des Bruttolohnes). Dann müssen Sie auf jeder Lohnabrechnung dieses Ferienguthaben separat ausweisen.

Besser wäre es, wenn Sie diesen Ferienlohnbetrag nicht sofort ausbezahlen, sondern zurückbehalten und dem Arbeitnehmer erst beim effektiven Ferienbezug auszahlen (z.B. wenn er nach einem halben Jahr 2 Wochen Ferien beziehen will, können Sie ihm den bis dann «angesparten» Ferienlohn voll auszahlen; dieser entspricht dann einem durchschnittlichen Zweiwochenlohn). 

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 20. April 2022.
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