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Testament errichten - gibt es Formvor­schriften?

"Ich will ein Testament errichten. Wie muss ich dafür vorgehen? So­weit ich weiss, gibt es strenge Formvorschriften. Was gilt es zu beachten?"
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkei­ten, um ein Testament zu errichten. Mit der ersten Möglichkeit wird ein Testa­ment eigenhändig errichtet. Dafür gibt es jedoch – wie Sie richtig annehmen – strenge Formvorschriften, die einge­halten werden müssen: Das eigenhän­dige Testament ist von Anfang bis Ende von Hand zu schreiben. Dabei müssen Jahr, Monat und Tag der Errichtung des Testaments (ebenfalls von Hand) ange­geben werden. Zudem müssen Sie am Ende des Testaments (und somit unter dem Text) unterschreiben. Das Bundes­gericht verfolgt dabei eine sehr strenge Rechtsprechung. In einem kürzlich er­gangenen Entscheid hatte es zu beur­teilen, ob eine Nennung von Vor- und Nachnamen auf dem Umschlag, in welchem sich das Testament befand, anstelle der Unterschrift unter dem Text des Testaments genügt. Eine Nen­nung von Vor- und Nachnamen auf dem Umschlag sei dann als formgülti­ge Unterschrift zu bewerten, wenn der Umschlag als Fortsetzung und Ende des Testaments betrachtet werden kann. Es genügt hingegen nicht, wenn der Umschlag nur im Sinne eines Hin­weises auf den Inhalt beschriftet wird. Dass der Inhalt des Testaments auf dem Umschlag fortgesetzt und dort unterzeichnet wird, dürfte aber kaum je der Fall sein. Jedenfalls sind in die­sem Zusammenhang keine «Experi­mente» zu empfehlen: Der Text eines Testaments ist am Schluss zu unter­zeichnen.

Vorschriften bei Änderungen
Die Formvorschriften müssen Sie auch dann beachten, wenn Sie Ihr be­reits bestehendes Testament ergänzen wollen. Wenn Sie einen Zusatz zu ei­nem bestehenden Testament anbrin­gen wollen, sollten Sie diesen Zusatz datieren, mit einer Ortsangabe verse­hen und unterschreiben. Auch beim Streichen einzelner Absätze Ihres Tes­taments können Sie Rechtsstreitigkei­ten vermeiden, indem Sie diese datie­ren, mit einer Ortsangabe versehen und unterschreiben. Sollte sich das Testament aufgrund von Zusätzen un­übersichtlich gestalten, so empfiehlt es sich, das ganze Testament eigen­händig neu zu schreiben.

Öffentliche Beurkundung
Die zweite Möglichkeit, ein Testament zu errichten, besteht im Verfahren der öffentlichen Beurkundung durch ei­nen Notar. Dabei überprüft dieser, ob der Inhalt des Testaments mit Ihrem Willen übereinstimmt und ob dieser im Testament unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Der No­tar bespricht sich dabei mit Ihnen, falls einzelne Formulierungen unklar sein sollten. Damit wird insbesondere das Ziel verfolgt, das Potenzial für zu­künftige Rechtsstreitigkeiten auf das Minimum zu reduzieren. Das Beur-kundungsverfahren sieht zudem vor, dass zwei Zeugen mitwirken, die un­ter anderem bestätigen, dass Sie als urteilsfähig beurteilt werden. Dadurch sollen Sie etwa davor geschützt wer­den, dass «schlechter gestellte» Be­günstigte später argumentieren, Sie seien bei der Errichtung Ihres Testa­ments gar nicht mehr urteilsfähig ge­wesen.

Optionen für Aufbewahrung
Schliesslich sei noch ein Hinweis auf die Aufbewahrung des Testaments ge­macht: Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, wo Sie Ihr Testament auf­bewahren. Sollte es aber nicht gefun- den werden, kann es auch nicht be­rücksichtigt werden. Es besteht deswegen die Möglichkeit, das Testa­ment (kostenpflichtig) zur Aufbewah­rung dem Teilungsamt Ihrer Gemein­de zu übergeben. 


Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 30. November 2023.
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