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Testament errichten - gibt es Formvorschriften?
"Ich will ein Testament errichten. Wie muss ich dafür vorgehen? Soweit ich weiss, gibt es strenge Formvorschriften. Was gilt es zu beachten?"
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um ein Testament zu errichten. Mit der ersten Möglichkeit wird ein Testament eigenhändig errichtet. Dafür gibt es jedoch – wie Sie richtig annehmen – strenge Formvorschriften, die eingehalten werden müssen: Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis Ende von Hand zu schreiben. Dabei müssen Jahr, Monat und Tag der Errichtung des Testaments (ebenfalls von Hand) angegeben werden. Zudem müssen Sie am Ende des Testaments (und somit unter dem Text) unterschreiben. Das Bundesgericht verfolgt dabei eine sehr strenge Rechtsprechung. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hatte es zu beurteilen, ob eine Nennung von Vor- und Nachnamen auf dem Umschlag, in welchem sich das Testament befand, anstelle der Unterschrift unter dem Text des Testaments genügt. Eine Nennung von Vor- und Nachnamen auf dem Umschlag sei dann als formgültige Unterschrift zu bewerten, wenn der Umschlag als Fortsetzung und Ende des Testaments betrachtet werden kann. Es genügt hingegen nicht, wenn der Umschlag nur im Sinne eines Hinweises auf den Inhalt beschriftet wird. Dass der Inhalt des Testaments auf dem Umschlag fortgesetzt und dort unterzeichnet wird, dürfte aber kaum je der Fall sein. Jedenfalls sind in diesem Zusammenhang keine «Experimente» zu empfehlen: Der Text eines Testaments ist am Schluss zu unterzeichnen.
Vorschriften bei Änderungen
Die Formvorschriften müssen Sie auch dann beachten, wenn Sie Ihr bereits bestehendes Testament ergänzen wollen. Wenn Sie einen Zusatz zu einem bestehenden Testament anbringen wollen, sollten Sie diesen Zusatz datieren, mit einer Ortsangabe versehen und unterschreiben. Auch beim Streichen einzelner Absätze Ihres Testaments können Sie Rechtsstreitigkeiten vermeiden, indem Sie diese datieren, mit einer Ortsangabe versehen und unterschreiben. Sollte sich das Testament aufgrund von Zusätzen unübersichtlich gestalten, so empfiehlt es sich, das ganze Testament eigenhändig neu zu schreiben.
Öffentliche Beurkundung
Die zweite Möglichkeit, ein Testament zu errichten, besteht im Verfahren der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar. Dabei überprüft dieser, ob der Inhalt des Testaments mit Ihrem Willen übereinstimmt und ob dieser im Testament unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Der Notar bespricht sich dabei mit Ihnen, falls einzelne Formulierungen unklar sein sollten. Damit wird insbesondere das Ziel verfolgt, das Potenzial für zukünftige Rechtsstreitigkeiten auf das Minimum zu reduzieren. Das Beur-kundungsverfahren sieht zudem vor, dass zwei Zeugen mitwirken, die unter anderem bestätigen, dass Sie als urteilsfähig beurteilt werden. Dadurch sollen Sie etwa davor geschützt werden, dass «schlechter gestellte» Begünstigte später argumentieren, Sie seien bei der Errichtung Ihres Testaments gar nicht mehr urteilsfähig gewesen.
Optionen für Aufbewahrung
Schliesslich sei noch ein Hinweis auf die Aufbewahrung des Testaments gemacht: Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Sollte es aber nicht gefun- den werden, kann es auch nicht berücksichtigt werden. Es besteht deswegen die Möglichkeit, das Testament (kostenpflichtig) zur Aufbewahrung dem Teilungsamt Ihrer Gemeinde zu übergeben.
Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 30. November 2023.
Vorschriften bei Änderungen
Die Formvorschriften müssen Sie auch dann beachten, wenn Sie Ihr bereits bestehendes Testament ergänzen wollen. Wenn Sie einen Zusatz zu einem bestehenden Testament anbringen wollen, sollten Sie diesen Zusatz datieren, mit einer Ortsangabe versehen und unterschreiben. Auch beim Streichen einzelner Absätze Ihres Testaments können Sie Rechtsstreitigkeiten vermeiden, indem Sie diese datieren, mit einer Ortsangabe versehen und unterschreiben. Sollte sich das Testament aufgrund von Zusätzen unübersichtlich gestalten, so empfiehlt es sich, das ganze Testament eigenhändig neu zu schreiben.
Öffentliche Beurkundung
Die zweite Möglichkeit, ein Testament zu errichten, besteht im Verfahren der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar. Dabei überprüft dieser, ob der Inhalt des Testaments mit Ihrem Willen übereinstimmt und ob dieser im Testament unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Der Notar bespricht sich dabei mit Ihnen, falls einzelne Formulierungen unklar sein sollten. Damit wird insbesondere das Ziel verfolgt, das Potenzial für zukünftige Rechtsstreitigkeiten auf das Minimum zu reduzieren. Das Beur-kundungsverfahren sieht zudem vor, dass zwei Zeugen mitwirken, die unter anderem bestätigen, dass Sie als urteilsfähig beurteilt werden. Dadurch sollen Sie etwa davor geschützt werden, dass «schlechter gestellte» Begünstigte später argumentieren, Sie seien bei der Errichtung Ihres Testaments gar nicht mehr urteilsfähig gewesen.
Optionen für Aufbewahrung
Schliesslich sei noch ein Hinweis auf die Aufbewahrung des Testaments gemacht: Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Sollte es aber nicht gefun- den werden, kann es auch nicht berücksichtigt werden. Es besteht deswegen die Möglichkeit, das Testament (kostenpflichtig) zur Aufbewahrung dem Teilungsamt Ihrer Gemeinde zu übergeben.
Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 30. November 2023.