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Was ist beim Schlichtungsverfahren zu beachten?
Ich habe einen kleinen Streit aus einem Autokauf, bei dem es um zirka 6'000 Franken geht. Ich möchte den finanziellen Aufwand möglichst in Grenzen halten. Ich habe daher bisher davon abgesehen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine Bekannte hat mir gesagt, der erste Schritt – das Verfahren beim Friedensrichter – sei auch ohne Anwalt machbar. Empfehlen Sie dieses Vorgehen?
Wie Sie richtig schreiben, ist der erste Schritt in einem zivilrechtlichen Verfahren in der Regel der Gang zum Friedensrichter. Dieses Verfahren wird als Schlichtungsverfahren bezeichnet und es findet – wie gesagt – vor einem Friedensrichter, einer Friedensrichterin statt. Die Bezeichnung «Richter» ist indessen irreführend. Denn der Friedensrichter «richtet» gerade nicht; der Friedensrichter «schlichtet». Immerhin kann der Friedensrichter – wenn der Kläger dies beantragt – bis zu einem Streitwert von 2‘000 Franken einen Entscheid fällen und hat in diesem Fall tatsächlich richterliche Befugnisse.
Durch Gesuch eingeleitet
Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch ein sogenanntes Schlichtungsgesuch. Im Gesuch müssen die Streitparteien genannt sein. Zudem muss beantragt werden, was vom Beklagten gefordert wird («Rechtsbegehren»). Und es muss kurz bezeichnet werden, worum es im Streit geht («Streitgegenstand»). Auf den Websites der meisten Kantone finden sich entsprechende Vorlagen, sodass auch juristische Laien imstande sind, ein korrektes Schlichtungsbegehren zu stellen. Auch wenn die Schlichtungsbehörde möglichst einfach angerufen werden können soll, bestehen regelmässig doch die einen oder anderen Fallstricke. So ist zum Beispiel nicht immer so klar, wer tatsächlich die Streitparteien sind beziehungsweise wer denn überhaupt eingeklagt werden muss. Zudem kann auch unklar sein, welche Schlichtungsbehörde überhaupt angerufen werden muss (Stichwort «örtliche Zuständigkeit»). Und auch bei den Anträgen kann man sich vertun, die ja im Schlichtungsverfahren «fixiert» werden und an die man in einem anschliessenden Gerichtsverfahren grundsätzlich gebunden ist. Immerhin kann im Rahmen einer Klageänderung eine Anpassung vorgenommen werden.
Sollte einem im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein solcher (Verfahrens-)Fehler unterlaufen, hat dies allenfalls zur Folge, dass das Verfahren beim Friedensrichter ein zweites Mal durchlaufen werden muss. Die gemachten Fehler können in diesem Sinne korrigiert werden.
Geht bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch ein, werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen, anlässlich welcher unter Mithilfe des Friedensrichters eine einvernehmliche Lösung gefunden werden soll. Die Verhandlung findet in der Regel innert zwei Monaten statt. Finden die Parteien eine Lösung, wird ein Vergleich geschlossen und der Streit ist beigelegt. Söhnen sich die Parteien nicht aus, so wird der klägerischen Partei die so genannte «Klagebewilligung» ausgehändigt, welche berechtigt, eine Klage beim Gericht einzuleiten.
Persönliches Erscheinen notwendig
Zu beachten ist, dass die Parteien zur Verhandlung persönlich erscheinen müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Ausnahme besteht (wie etwa ausserkantonaler oder ausländischer Wohnsitz, Krankheit oder Alter etc.).
Auch wenn das Schlichtungsverfahren somit sehr informell ist, beinhaltet es doch einzelne Fallstricke, die zumindest punktuelles juristisches Know-how erfordern. Geht dennoch etwas schief, so ist das Verfahren zu wiederholen, was im Kanton Luzern bei einem Streitwert bis 50’000 Franken ein zweites Mal Kosten von maximal 400 Franken verursachen würde.
Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht, Lehrbeauftragter an der Universität Luzern
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 2. März 2023.
Durch Gesuch eingeleitet
Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch ein sogenanntes Schlichtungsgesuch. Im Gesuch müssen die Streitparteien genannt sein. Zudem muss beantragt werden, was vom Beklagten gefordert wird («Rechtsbegehren»). Und es muss kurz bezeichnet werden, worum es im Streit geht («Streitgegenstand»). Auf den Websites der meisten Kantone finden sich entsprechende Vorlagen, sodass auch juristische Laien imstande sind, ein korrektes Schlichtungsbegehren zu stellen. Auch wenn die Schlichtungsbehörde möglichst einfach angerufen werden können soll, bestehen regelmässig doch die einen oder anderen Fallstricke. So ist zum Beispiel nicht immer so klar, wer tatsächlich die Streitparteien sind beziehungsweise wer denn überhaupt eingeklagt werden muss. Zudem kann auch unklar sein, welche Schlichtungsbehörde überhaupt angerufen werden muss (Stichwort «örtliche Zuständigkeit»). Und auch bei den Anträgen kann man sich vertun, die ja im Schlichtungsverfahren «fixiert» werden und an die man in einem anschliessenden Gerichtsverfahren grundsätzlich gebunden ist. Immerhin kann im Rahmen einer Klageänderung eine Anpassung vorgenommen werden.
Sollte einem im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein solcher (Verfahrens-)Fehler unterlaufen, hat dies allenfalls zur Folge, dass das Verfahren beim Friedensrichter ein zweites Mal durchlaufen werden muss. Die gemachten Fehler können in diesem Sinne korrigiert werden.
Geht bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch ein, werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen, anlässlich welcher unter Mithilfe des Friedensrichters eine einvernehmliche Lösung gefunden werden soll. Die Verhandlung findet in der Regel innert zwei Monaten statt. Finden die Parteien eine Lösung, wird ein Vergleich geschlossen und der Streit ist beigelegt. Söhnen sich die Parteien nicht aus, so wird der klägerischen Partei die so genannte «Klagebewilligung» ausgehändigt, welche berechtigt, eine Klage beim Gericht einzuleiten.
Persönliches Erscheinen notwendig
Zu beachten ist, dass die Parteien zur Verhandlung persönlich erscheinen müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Ausnahme besteht (wie etwa ausserkantonaler oder ausländischer Wohnsitz, Krankheit oder Alter etc.).
Auch wenn das Schlichtungsverfahren somit sehr informell ist, beinhaltet es doch einzelne Fallstricke, die zumindest punktuelles juristisches Know-how erfordern. Geht dennoch etwas schief, so ist das Verfahren zu wiederholen, was im Kanton Luzern bei einem Streitwert bis 50’000 Franken ein zweites Mal Kosten von maximal 400 Franken verursachen würde.
Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht, Lehrbeauftragter an der Universität Luzern
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 2. März 2023.