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Wie können sich Konkubinatspaare absichern?
Mein Partner und ich haben kürzlich zusammen eine Eigentumswohnung erworben. Wir erwarten unser erstes Kind und möchten uns gegenseitig absichern für den Fall, dass jemandem von uns etwas zustösst. Was können wir tun?
Anders als die Ehe ist das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt. Das heisst, Sie müssen selbst aktiv werden, um sich zu begünstigen und abzusichern. Das ist gerade bei gemeinsamen Kindern und Wohneigentum sehr wichtig und empfehlenswert. So kann verhindert werden, dass die Wohnung bei einem Todesfall verkauft werden muss, nur um die Erbansprüche der Kinder auszuzahlen.
Erbrechtliche Begünstigung
Sollte jemand von Ihnen versterben, fällt auch der jeweilige Miteigentumsanteil in den Nachlass. Ohne explizite Regelung haben Sie im Todesfall gegenseitig keine Ansprüche an diesem Nachlassvermögen. Bis zur Geburt Ihres Kindes erben grundsätzlich Ihre jeweiligen Eltern oder – wenn diese bereits vorverstorben sind – die Geschwister. Nach der Geburt Ihres Kindes erbt dieses das ganze Nachlassvermögen. Sie und Ihr Partner können aber abweichend verfügen und sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Dabei sollten Sie den gesetzlichen Pflichtteil des Kindes beachten: Dieser beträgt die Hälfte des Nachlassvermögens und kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden. Jedoch ist es möglich, den Pflichtteil auf einen Geldanspruch zu beschränken und so sicherzustellen, dass der Miteigentumsanteil an der Wohnung an den überlebenden Partner geht. Weil die erbrechtliche Begünstigung gegenseitig und für beide bindend erfolgen soll, empfehle ich Ihnen den Abschluss eines öffentlich beurkundeten Erbvertrags. Die Notarin kann ganz konkret auf Ihre Verhältnisse eingehen und den Vertrag für Sie optimal ausgestalten.
Begünstigung in 2. und 3. Säule
Ob die Pensionskasse Leistungen an Konkubinatspartner ausrichtet, ergibt sich aus deren Reglement. Viele Pensionskassen setzen dafür eine schriftliche Begünstigungserklärung voraus und stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Begünstigungsmöglichkeiten in der Säule 3a (private Vorsorge) sind gesetzlich eingeschränkt; es kommt auch darauf an, ob man gemeinsame Kinder hat oder nicht. Ich empfehle Ihnen, die 3a-Vorsorgestiftung über das Konkubinat nachweisbar zu informieren und sich – wie oben erwähnt – gegenseitig als Erben einzusetzen. Nicht möglich ist eine gegenseitige Begünstigung im Rahmen der 1. Säule: Überlebende Partnerinnen und Partner erhalten keine Hinterlassenen-Rente.
Weitere Massnahmen
Unter Umständen kann der Abschluss einer Todesfallversicherung sinnvoll sein: Die überlebende Partnerin erhält dann im Todesfall eine bestimmte Summe, die nicht in den Nachlass fällt und für die Bezahlung der Erbansprüche der Kinder verwendet werden kann. Zusätzlich empfehle ich Ihnen, sich für den Fall der Urteilsunfähigkeit – beispielsweise als Folge eines Unfalls oder einer Demenz – abzusichern. In medizinischen Belangen sieht das Gesetz zwar für Konkubinatspartner ein Informations- und Vertretungsrecht vor.
Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass einem Konkubinatspartner die Auskunft verweigert wird. Solche Probleme können Sie mit einer Patientenverfügung vermeiden. Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie zudem verhindern, dass die KESB eine fremde Person als Beistand einsetzt. Sie können selbst bestimmen, wer bei eigener Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 20. April 2023.
Erbrechtliche Begünstigung
Sollte jemand von Ihnen versterben, fällt auch der jeweilige Miteigentumsanteil in den Nachlass. Ohne explizite Regelung haben Sie im Todesfall gegenseitig keine Ansprüche an diesem Nachlassvermögen. Bis zur Geburt Ihres Kindes erben grundsätzlich Ihre jeweiligen Eltern oder – wenn diese bereits vorverstorben sind – die Geschwister. Nach der Geburt Ihres Kindes erbt dieses das ganze Nachlassvermögen. Sie und Ihr Partner können aber abweichend verfügen und sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Dabei sollten Sie den gesetzlichen Pflichtteil des Kindes beachten: Dieser beträgt die Hälfte des Nachlassvermögens und kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden. Jedoch ist es möglich, den Pflichtteil auf einen Geldanspruch zu beschränken und so sicherzustellen, dass der Miteigentumsanteil an der Wohnung an den überlebenden Partner geht. Weil die erbrechtliche Begünstigung gegenseitig und für beide bindend erfolgen soll, empfehle ich Ihnen den Abschluss eines öffentlich beurkundeten Erbvertrags. Die Notarin kann ganz konkret auf Ihre Verhältnisse eingehen und den Vertrag für Sie optimal ausgestalten.
Begünstigung in 2. und 3. Säule
Ob die Pensionskasse Leistungen an Konkubinatspartner ausrichtet, ergibt sich aus deren Reglement. Viele Pensionskassen setzen dafür eine schriftliche Begünstigungserklärung voraus und stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Begünstigungsmöglichkeiten in der Säule 3a (private Vorsorge) sind gesetzlich eingeschränkt; es kommt auch darauf an, ob man gemeinsame Kinder hat oder nicht. Ich empfehle Ihnen, die 3a-Vorsorgestiftung über das Konkubinat nachweisbar zu informieren und sich – wie oben erwähnt – gegenseitig als Erben einzusetzen. Nicht möglich ist eine gegenseitige Begünstigung im Rahmen der 1. Säule: Überlebende Partnerinnen und Partner erhalten keine Hinterlassenen-Rente.
Weitere Massnahmen
Unter Umständen kann der Abschluss einer Todesfallversicherung sinnvoll sein: Die überlebende Partnerin erhält dann im Todesfall eine bestimmte Summe, die nicht in den Nachlass fällt und für die Bezahlung der Erbansprüche der Kinder verwendet werden kann. Zusätzlich empfehle ich Ihnen, sich für den Fall der Urteilsunfähigkeit – beispielsweise als Folge eines Unfalls oder einer Demenz – abzusichern. In medizinischen Belangen sieht das Gesetz zwar für Konkubinatspartner ein Informations- und Vertretungsrecht vor.
Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass einem Konkubinatspartner die Auskunft verweigert wird. Solche Probleme können Sie mit einer Patientenverfügung vermeiden. Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie zudem verhindern, dass die KESB eine fremde Person als Beistand einsetzt. Sie können selbst bestimmen, wer bei eigener Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll.
Melanie Friedrich, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 20. April 2023.