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Darf der Arbeitgeber die Zahl der Feiertage verringern?

Ich arbeite in einem 60-Prozent-Pensum als Sachbearbeiterin (jeweils Montag, Mittwoch, Donnerstag). Nun hat mein Arbeitgeber erklärt, dass einige Feiertage (Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis), die auf einen meiner Arbeitstage fallen, nachgeholt werden müssen.
Das System der Feiertage in der Schweiz ist kompliziert: Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes können die Kantone höchstens acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Nebst diesen kantonalen Feiertagen ist der Bundesfeiertag in der gesamten Schweiz dem Sonntag gleichgestellt. Insgesamt gibt es deshalb arbeitsgesetzlich neun Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind. Weil es sich arbeitsrechtlich um «Sonntage» handelt, darf an diesen Tagen nicht gearbeitet werden (bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung).

Diese Feiertage sind bezahlt, wenn der Arbeitnehmer im Monatslohn angestellt ist und der Feiertag auf einen vertraglichen Arbeitstag fällt. Gegenüber Angestellten im Stundenlohn besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Feiertage zu entschädigen (mit Ausnahme des 1. August). Dazu braucht es eine vertragliche Regelung (z.B. in Gesamtarbeitsverträgen).

Nebst diesen acht den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Kantone weitere Feiertage definieren. So sind in ihrem Kanton gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz der Ostermontag und der Pfingstmontag zwar kantonale Feiertage, aber keine öffentlichen Ruhetage, die nach Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt sind. Deshalb ist es auch erlaubt, dass an diesen Tagen gearbeitet wird und gewisse Geschäfte geöffnet haben (z.B. Shoppingcenter am Ostermontag). Weil grundsätzlich eine Arbeitspflicht an diesen Tagen besteht, sind diese Feiertage nicht bezahlt.

Kompensation verschieden
Bei den Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, besteht keine Arbeitspflicht. Sie müssen auch nicht kompensiert werden. Anders sieht es bei den übrigen Feiertagen aus. Viele Arbeitgeber schliessen ihre Betriebe an allen Feiertagen, unabhängig davon, ob es sich um einen «Sonntag» (also einen arbeitsgesetzlichen Feiertag)

Raetus Cattelan, Rechtswalt und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Luzerner Zeitung vom 12.08.2020.
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