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18. Februar 2021 Dr. Rainer Wey, LL.M.

Mündliche Abmachung - was gilt?

Meine Schwägerin und ich haben mündlich abgemacht, dass sie bis im Sommer mein Zweitauto ausleihen kann. Jetzt habe ich mich aber umentschieden und möchte es wieder zurück. Sie meint, das könne ich nicht, wir hätten einen Vertrag. Aber ich habe doch gar nichts unterschrieben!
Dass Sie nichts unterschrieben haben, ändert nichts daran, dass Sie mit Ihrer Schwägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Verträge schriftlich sein müssen, um gültig zu sein. Grundsätzlich gilt nämlich die sogenannte Formfreiheit, d. h. das Gesetz sieht für Verträge in der Regel keine bestimmte Form vor. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei einem Erbteilungsvertrag oder einem Konsumkreditvertrag) gilt, dass der Vertrag schriftlich und von allen Parteien unterschrieben sein muss. Gewisse Verträge (z. B. ein Grundstückkaufvertrag) müssen sogar von einer Notarin oder einem Notar öffentlich beurkundet werden. Solche Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit oder dem Schutz der Parteien vor übereilten Vertragsabschlüssen. Indem das Gesetz also z. B. festhält, dass ein Konsumkreditvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, soll verhindert werden, dass eine Partei voreilig und ohne es sich genau zu überlegen einen solchen Vertrag abschliesst.¨

Grundsätzlich kommt aber ein Vertrag bereits dann zustande, wenn eine sogenannt «übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung» vorliegt (Art. 1 OR). Sobald und sofern sich die Parteien also über den Inhalt einigen, kommt ein Vertrag zustande. Wenn Sie sich mit Ihrer Schwägerin über die Leihe Ihres Autos geeinigt haben, haben Sie mit ihr einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen und müssen sich an die aus dem Vertrag fliessenden Pflichten halten. Für den sogenannten Gebrauchsleihevertrag sieht das Gesetz nämlich keine besondere Form vor.

Es ist im Übrigen zu bemerken, dass es für das Zustandekommen eines Vertrages nicht einmal eine ausdrückliche, mündliche Vereinbarung braucht. Die übereinstimmende Willensäusserung kann auch aus dem Verhalten der Parteien ersichtlich werden. Wenn Sie dem Kioskverkäufer wortlos ein Päckli Kaugummi und Kleingeld aushändigen und dieser das Geld in die Kasse legt und Ihnen ebenso wortlos Kaugummi und allfälliges Retourgeld zurückgibt, haben Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen, ohne dass Sie auch nur ein Wort ausgetauscht haben.

Mündlich oder stillschweigend abgeschlossene Verträge sind also durchaus gültig, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise eine bestimmte Form vorsieht. Das praktische Problem bei solchen Verträgen liegt aber darin, dass es im Streitfall sehr schwierig zu beweisen ist, was vereinbart wurde, d. h. was der genaue Inhalt eines solchen Vertrags geworden ist. Die Pflicht, etwas beweisen zu müssen (sogenannte «Beweislast»), trifft grundsätzlich diejenige Partei, die aus dem (zu beweisenden) Geschehen ein Recht ableiten will. Geht es um bedeutende Beträge oder erscheinen Auseinandersetzungen bereits von Beginn weg wahrscheinlich, empfiehlt sich daher nur schon aus beweisrechtlicher Sicht ein schriftlicher Vertrag.

Aber aufgepasst: Auch bei schriftlichen Verträgen gilt primär das, was die Parteien tatsächlich miteinander vereinbart haben, selbst wenn die nicht schriftliche Abmachung vom ursprünglichen, schriftlichen Vertragstext abweicht. Halten Sie also z. B. in einem schriftlichen Vertrag fest, dass das Auto bis im Sommer ausgeliehen wird und einigen sich dann später mündlich darauf, dass die Leihe bis zu den Herbstferien verlängert wird, gilt grundsätzlich Letzteres, auch wenn schriftlich etwas anderes festgehalten wurde.

Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar

Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 18. Februar 2021.
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